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Wegen der Inflation: Neue HGB-Größenklassen für Unternehmen

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 den Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ gebilligt. Den Gesetzesentwurf hatte der Deutsche Bundestag zuvor am 22. Februar 2024 verabschiedet.

Das Gesetz sieht eine Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsgesetzbuch (HGB) um jeweils rd. 25 % gegenüber den bisherigen Schwellenwerten vor. Mit der Anhebung soll der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) aus verschiedenen Gründen eingetreten bzw. von der verantwortlichen Politik bzw. der EZB in Kauf genommen worden ist, Rechnung getragen werden.

Die Schwellenwerte in den §§ 267, 267a HGB für Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personengesellschaften werden demnach wie folgt angehoben:

Kleinst-kapitalgesellschaft
Kleine Kapitalgesellschaft
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
Große Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme
≤ 450.000 € ≤ 7.500.000 € ≤ 25.000.000 € > 25.000.000 €
Umsatzerlöse
≤ 900.000 € ≤ 15.000.000 € ≤ 50.000.000 € > 50.000.000 €
Arbeitnehmer
Anzahl unverändert Anzahl unverändert Anzahl unverändert Anzahl unverändert

 

Auch werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht nach § 293 HGB um 25 % gegenüber den bisherigen Werten angehoben.

Die Änderung der Schwellenwerte hat ganz unterschiedliche Auswirkungen. So sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts verpflichtet. Der Umfang der jeweiligen Berichtspflichten im Anhang und ggfs. auch im Lagebericht einer Kapitalgesellschaft unterscheidet sich größenklassenabhängig. Große Kapitalgesellschaften sind desweiteren künftig zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet.

Für einige Unternehmen kann die nominale Anhebung der Schwellenwerte durchaus eine Erleichterung darstellen. Vergegenwärtigt man sich jedoch die Höhe der zwischenzeitlichen Inflationsraten, so stellen die zwar nominal höheren Schwellenwerte – jedenfalls real gesehen – vielfach keine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechte- und Pflichtenlage dar.  

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die geänderten Vorschriften für die Bestimmung der HGB-Größenklassen sind erstmalig anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Die neuen Werte dürfen (freiwillig) bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.

 (Meldung vom 2. April 2024)

 

Gemeinschaftsdiagnose: „Wirtschaft in Deutschland angeschlagen“

Am 27. März 2024 haben die fünf führenden Wirtschaftsforschungsinstitute – namentlich das DIW Berlin, das Münchner ifo Institut, das ifw Kiel, das iwh Halle und das rwi Essen – in ihrem Frühjahrsgutachten ihre Prognosen für das laufende Jahr 2024 gegenüber dem letzten Herbstgutachten deutlich revidiert. Waren die Institute im Herbst 2023 für 2024 noch von einem Zuwachs der Wirtschaftsleistung in Deutschland von 1,3 % ausgegangen, so wird aktuell nur noch ein minimaler (nominaler) Zuwachs von 0,1 % also nahe Null erwartet.  

In der Pressemitteilung zur „Gemeinschaftsdiagnose“ heißt es u.a. wörtlich: „Fortwährende Unsicherheit über Wirtschaftspolitik belastet die Unternehmensinvestitionen, die sich trotz der erwarteten Belebung im kommenden Jahr dann auf dem Niveau des Jahres 2017 bewegen dürften.“ (Hervorhebung nicht im Original)

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, welcher in der Öffentlichkeit zuletzt leider mehr durch eine interne Personaldebatte als durch seine fachliche Expertise aufgefallen war, traut sich offenbar inzwischen gegen Ende des 1. Quartals 2024 gar nicht erst mit seiner Prognose aus der Deckung: Ausweislich einer Pressemitteilung vom 19. Februar 2024 habe man dort eine „Strukturveränderung“ vorgenommen: Erstmals wolle man die Konjunkturprognose (sog. „Frühjahrsgutachten“) – nicht mehr wie in der Vergangenheit Ende März sondern erst am 15. Mai 2024 wagen. Möglicherweise haben die öffentlich ausgetragenen internen Zwistigkeiten unter den Sachverständigen selbst zu dieser Verzögerung geführt. Infolgedessen laufen nun die fünf führenden Wirtschaftsinstitute dem Sachverständigenrat der Bundesregierung den Rang ab, denn der Wert einer Frühjahrsprognose dürfte zu Beginn eines jeden Frühjahrs sicher höher sein, als (beinahe) erst zur jeweiligen Jahresmitte (vergleichbar gegen Ende der ersten Halbzeit eines Fußballspiels). Denn bekanntlich ist „nach der Schlacht jeder General.“ 

Ob die Gemeinschaftsdiagnose hingegen im Bundeswirtschaftsministerium Wirkung zeitigt, darf am Ende der „ersten Halbzeit“ der Legislaturperiode (unter dem Eindruck des allseits bekannten Zwischenergebnisses) durchaus bezweifelt werden… 

 (Meldung vom 27. März 2024)

Ergänzung vom 30. März 2024:

Die vier Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (BDI, BDA, ZDH und IHK) haben in einem offenen Brief an Bundeskanzler Olaf Scholz ihre große Sorge angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes geäußert und Vorschläge unterbreitet, wie gegengesteuert werden kann.

Es gelte jetzt dringend „Maßnahmen zur ergreifen, die einen wirtschaftlichen Aufbruch in unserem Land fördern.“ Zu den zehn vorgeschlagenen Maßnahmen gehören insbesondere: Konkurrenzfähige Strompreise, schneller werden bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, Investitionen in Infrastruktur, Steuerreform angehen, ein bürokratiearmes Lieferkettensorgfaltsgesetz und offene Märkte als Wachstumsschub.

(Quelle: DIHK)

 

IAASB veröffentlicht Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 6. Dezember 2023 unter dem Titel „The International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities (ISA for LCE)“ veröffentlicht. Dieser Prüfungsstandard bietet nach den Vorstellungen des Standardsetzers dieselbe Prüfungssicherheit wie eine Prüfung, die nach den (full scope) International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt wird. Ausgeschlossen ist die Anwendung des ISA for LCE für die Prüfung börsennotierter Unternehmen. Konzernabschlussprüfungen dürfen hingegen unter bestimmten Voraussetzungen unter Anwendung der ISA for LCE durchgeführt werden.

Der International Standard on Auditing für Less Complex Entities dürfte uE auch in Deutschland eine erhebliche Relevanz entfalten. Denn besonders kleine und mittelgroße Unternehmen (sog. KMU) gehen typischerweise mit Eigenschaften einher, die KMU als „weniger komplex“ im Sinne des „ISA for LCE“ qualifizieren. Wie das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn kürzlich erhoben hat, zählen in Deutschland knapp 3,4 Mio. Unternehmen gemäß der KMU-Definition der EU zu den kleinen und mittleren Unternehmen, das sind über 99 % aller Unternehmen in der Privatwirtschaft. Insgesamt arbeiten über 50 % aller abhängig Beschäftigten (oder rd. 19 Mio. Beschäftigte) in kleineren und mittleren Unternehmen. Die KMU erwirtschafteten in 2021 zusammen mehr als 2,4 Billionen Euro, was über 31 % des gesamten Umsatzes entspricht.

Für die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland übernehmen KMU – gemessen an der Zahl der beschäftigten Auszubildenden – sogar überproportional starke Verantwortung: In den Betrieben mit weniger als 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind mehr als 70 % aller Auszubildenden beschäftigt. Fazit: Vor allem in den KMU wird – angesichts des vielfach beklagten Fachkräftemangels – auch aktiv an die Zukunft gedacht.

Der IAASB hat übrigens – ergänzend zum ISA for LCE eine unverbindliche Basis for Conclusions ´veröffentlicht, in der allerhand Hintergrundinformationen zum Standard dargestellt werden. Schauen Sie doch einmal rein!

 (Meldung vom 14. Dezember 2023)

Wenn zwei das Gleiche zu tun ist es nicht unbedingt dasselbe:

  Stiftungsregister in Tschechien und Deutschland

Von Dr. iur. Magda Schwandt, LL.M.

Das tschechische Stifungsrecht erlebte seit seiner Wiederbelegung nach dem Fall des Eisernen Vorhangs mehrere Novellierungen, mit dem Inkraftreten des neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012 Gbl., rechtskräftig seit 1.1.2014, weiterhin als tschech. BGB abgekürzt) bekam es dann eine detaillierte Regelung, die sich an den Rechtsordnungen Österreichs, Deutschlands, Italiens, Niederlande, Québec und Polens orientierte.

Das tschechische Stiftungsregister besteht seit dem Jahre 1998. Eingeführt wurde dieses durch  § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 227/1997 Gbl. über Stiftungen und Stiftungsfonds, welches bis zum Inkraftreten des neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches galt. Dieses verweist dann in seinem § 120 Abs. 2 auf das später in Kraft getretene Gesetz Nr. 304/2013 Gbl. über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds, das heutzutage das tschechische Stiftungsregister regelt.

Vorerst entsteht eine tschechische Stiftung oder ein tschechischer Stiftungsfonds erst mit ihrer/seiner Eintragung in das Register (§ 315 Abs. 1 des tschech. BGB), also entfaltet das tschechische Stifungsregister eine konstitutive Wirkung, wohingegen sein deutsches Gegenstück lediglich eine deklaratorische Wirkung mit sich bringt. In einem sind sich allerdings beide Register einig: Demjenigen, der im Vertrauen auf eine im Stiftungsregister eingetragene Information rechtmäßig handelt, kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Eintragung nicht den Tatsachen entspricht (§ 8 Abs. 1  des tschech. Gesetzes Nr. 304/2013 Gbl. über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds sowie die künftige Bestimmung des § 82d BGB). Damit ist die Einsichtnahme in das Register und in die Dokumentensammlung gegeben (§ 15 des SiftRG, § 120 Abs. 2 tschech. BGB).

Während das tschechische Stiftungsregister bei den Landgerichten angesiedelt ist (zuständig für eine Stiftung ist dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk sich das allgemeine Gericht der Stiftung befindet, auf die sich die Eintragung in das öffentliche Register bezieht (§ 75 (1) des tschech. Gesetzes über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds) wird das deutsche Stiftungsregister vom Bundesamt für Justiz, Bonn, geführt (§ 1 des StiftRG).

Die einzutragenden Angaben entsprechen den unterschiedlichen Ausprägungen der Stiftung in den jeweiligen Rechtsordnungen. Name und  Sitz der Stiftung sind natürlich sowohl in Deutschland als auch in Tschechien einzutragen. Im tschechischen Stiftungsregister wird der Tag der Entstehung und  bei der deutschen Stiftung das Datum deren Anerkennung/Genehmigung eingetragen. Im Gegensatz zu Deutschland wird in Tschechien – wenn es um das „Ableben“ einer Stiftung geht – lediglich der Tag des Erlöschens der Stiftung eingetragen, in Deutschland ist es der Tag der Auflösung (§ 87 BGB)/Aufhebung (§ 87a BGB) der Stiftung. Was die in der Stiftung involvierten natürlichen Personen angeht, so müssen im tschechischen Stiftungsregister der Name/die Firma des Stifters und sein Wohnsitz/deren Sitz sowie die Angaben über die Anzahl, Personalia, (Name, Vorname, Geburtsdatum, Identifikationsnummer, Wohnort) und Tag der Entstehung/Erlöschen der Funktion der Mitglieder des Stiftungs- und Aufsichtsrates eingetragen werden. Bei dem Stiftungsrat muss noch die Vertretungsmacht der einzelnen Mitglieder angeführt werden. In Deutschland sind es ähnlich die Personalia (Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort) der besonderen Vertreter, der Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungsmacht. Dem tschechischen Stiftungsregister lässt sich auch die Höhe des  Stiftungskapitals entnehmen; diese Information wird in Deutschland offensichtlich als „streng vertraulich“ angesehen und nicht im deutschen Stiftungsregister veröffentlicht. Ähnlich werden bei den gemeinnützigen Stiftungen verpflichtend im tschechischen Stiftungsregister der Lagebericht inklusive Jahresabschluss in der Dokumentensammlung hinterlegt und sind somit öffentlich zugänglich (§ 66 c des tschech. Gesetzes über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds). Tschechische Stiftungen, die keine Gemeinnützigkeit verfolgen, müssen ihren Lagebericht sowie den Jahresabschluss lediglich an dem Ort ihres Sitzes „parat halten“. Das neue deutsche Stiftungsregistergesetz schweigt zu diesem Thema. Also wird hierzulande offensichtlich, abgesehen von Stiftungen, die nach §  1 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 PublG ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen, weiterhin auf die freiwillige Bereitschaft der Stiftungen zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses gesetzt. Schliesslich kann sowohl in Deutschland als auch in Tschechien der Stifter über die Notwendigkeit der Offenlegungspflichten in der Stifungsurkunde bestimmen.

Im tschechischen Register müssen des Weiteren die Gemeinnützigkeit der Stiftung, Datum ihrer Eintragtung und ggfs. die Information darüber, wann das Verfahren zur deren Aberkennung sowie der Grund der Aberkennung angeführt werden. Zusätzlich verlangt das tschechische Stiftungsregister die Eintragung des Zweckes der Stiftung, dagegen benötigt das deutsche Stiftungsregister die ausdrücklich Anführung des Zwecks der Stiftung nicht, was deren Ermittlung – sollten die Stiftungsverzeichnisse abgeschafft werden – für Dritte erschweren könnte, wenn z.B. die Einsicht in die Satzung aus berechtigtem Interesse für Dritte eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen wird (§ 15 StiftRG).

Beide Register führen auch eine (elektronische) Sammlung von mit der Stiftung zusammenhängenden Urkunden. Nach § 66 des tschechischen Gesetzes über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen werden hinterlegt: Die Stiftungsurkunde, die Satzung der Stiftung (sowie seine jegliche weitere Veränderungen), die Entscheidung über die Wahl/Ernennung/Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, von Liquidator, von Insolvenzverwalter, Gutachten bezüglich der Einschätzung der nicht in Geld bestehenden Einlage, Jahresbericht inklusive des Jahresabschlusses mit dem Bericht des Abschlussprüfers, die Entscheidungen des Gerichts über die Änderung des Zweckes der Stiftung, über die Ungültigkeit von einer Entscheidung eines Stiftungsorgans und über die Übertragung des Sitzes der Stiftung ins Ausland. Des Weiteren werden die Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Erhöhung/Verminderung des Stiftungskapitals, Vertrag über die Zustiftung in das Grundstockvermögen. Bei der Aufhebung einer Stiftung wird die Entscheidung des Gerichts sowie ggfs. die Entscheidung über die Umwandlung einer Stiftung, über die Ungültigkeit einer Stiftung und der Schlussbericht über den Ablauf der Liquidierung einer Stiftung in das Register aufgenommen. Auf Wunsch einer berechtigten Person können auch weitere Urkunden hinterlegt werden. Das deutsche Stiftungsregistergesetz verweist in seinem § 3 Abs. 4) bei der Aufzählung der zu hinterlegenden Urkunden auf die entsprechenden Bestimmungen des BGBs. Laut diesen müssen hinterlegt werden: Die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung sowie die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ggfs. der besonderen Vertreter, Dokumente, die jede Veränderung des Vorstandes und der besonderen Vertreter sowie die Satzungsänderung nachweisen; bei der letzteren sind es die Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Satzungsänderung und ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung. Bei der Zulegung von Stiftungen, bei welcher das Vermögen einer Stiftung in eine andere bereits existierende Stiftung überführt wird, müssen der Zulegungsvertrag und die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung in der Dokumentensammlung hinterlegt werden.

Bei der Zusammenlegung von Stiftungen, also bei der auf diese Art und Weise neu enstehenden Stiftung, müssen sinngemäß der Zusammenlegungsvertrag und die behördliche Genehmigung nach § 86b Abs. 1 BGB oder die behördliche Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Abs. 2 BGB eingereicht werden. Schließlich sind bei Auflösung, Aufhebung und Beendigung einer Stiftung jeweils die Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans und die behördliche Genehmigung nach § 87 Abs. 3 BGB oder die Aufhebungsentscheidung nach § 87a BGB, sowie eine Entscheidung über die Bestellung der Liquidatoren, wenn andere Personen als die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt wurden.

Quellen: Petr Lavický et al., Občanský zákoník I. Obecná část. Komentář, 1. Aufl., 2014, S. 1381-1383; Karel Eliáš, Nový občanský zákoník s aktualizovanou důvodovou zprávou a rejstříkem, 2012, S. 168; Burgard (Hrsg.), Stiftungsrecht, Berlin/Boston 2023; Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl., 2023, via Beck-online, Rndr. 50-55.

Im Context – Sachverständigenrat legt Jahresgutachten 2023/24 vor

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung legte am 8. November 2023 unter dem Titel „Wachstumsschwäche überwinden – in die Zukunft investieren“ sein Jahresgutachten 2023/2024 vor.

Die Meinung der Wirtschaftsweisen lässt sich uE in seinen wesentlichen Kernaussagen wie folgt zusammenfassen:

Deutschland verzeichnet nach Darstellung des Sachverständigenrates seit Beginn der Corona-Pandemie das „geringste Wachstum aller Volkswirtschaften des Euro-Raums“. Diese Darstellung wirkt euphemistisch, wenn der Sachverständigenrat zugleich erwartet, dass „das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2023 um -0,4 % schrumpft.“

Die Kernflation bleibt mit zuletzt + 4,5 % weiterhin hoch. Für das Jahr 2023 erwarten die Wirtschaftsweisen insgesamt eine durchschnittliche Inflationsrate von + 6,1 % und für das Jahr 2024 von (weiteren) + 2,6 %.

Angesichts dessen ist es uE geradezu erstaunlich, dass man das Wort Stagflation in dem immerhin 423 Seiten (!) starken Gutachten vergeblich sucht. Denn qua definitionem spricht man zwar von einer Rezession, wenn die Wirtschaftsleistung in zwei aufeinander folgenden Quartalen sinkt (das war bereits in Q 4/2022 und Q 1/2023 der Fall). Geht allerdings – wie aktuell in Deutschland – eine sinkende Wirtschaftsleistung mit hoher Inflation einher, so bezeichnet die Fachwelt diesen Zustand im Allgemeinen als Stagflation. Oder gilt das etwa (exklusiv) für Deutschland nicht? 

Auch das außenwirtschaftliche Umfeld Deutschlands habe sich laut Sachverständigenrat stark eingetrübt. Hierzu hätten sowohl die weltweite geldpolitische Straffung als auch die auch nach Beendigung der sog. „Null-Covid-Politik“ schleppende wirtschaftliche Entwicklung in China beigetragen. Die unerwartet schleppende Erholung der Weltwirtschaft, insbesondere Chinas, dürfte sich nach Meinung des Sachverständigenrates fortsetzen und auch im Jahr 2024 die deutschen Exporte weiterhin bremsen. Für das Jahr 2024 gehen die Wirtschaftsweisen von einer leichten Erholung des BIP-Wachstums (+ 0,7 %) aus.

Vor dem Hintergrund der „anstehenden Transformationsaufgaben in den Bereichen Digitalisierung und Dekarbonisierung“ sei die langfristige Ausweitung des Produktionspotentials besonders wichtig und herausfordernd zugleich. Das reale Wachstum des Produktionspotentials – also das mögliche (nicht das tatsächliche oder auch nur prognostizierte) langfristige Wachstum der Wirtschaftsleistung bei einer Normalauslastung der gesamten Produktivitätskapazitäten – sei von jährlich + 2,4 % vor der deutschen Wiedervereinigung auf deutlich unter + 1,0 % in den vergangenen 5 Jahren gefallen. Zum einen würde die Zunahme an Personen, die das Rentenalter erreichten, voraussichtlich nicht ausreichend durch steigende Erwerbsquoten und Zuwanderung in das Erwerbsleben ausgeglichen, so dass das Arbeitsvolumen deutlich zurückgehen werde. Zum anderen würden (jedenfalls wenn es bei den derzeitigen Trends bleiben würde) das Wachstum des Kapitalstocks und der Produktivität auf niedrigem Niveau verharren. Erforderlich sei ein Gegensteuern (Anmerkung Context: der Politik!). Ansonsten blieben die langfristigen Aussichten für das Potentialwachstum in Deutschland deutlich eingetrübt.

Erforderlich seien dazu auch Maßnahmen zur Steigerung der Investitionen. (Anmerkung Context: Die jüngste Politik des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wirkten uE im Gegenteil geradezu als „Hemmschuh“ für Investitionen in Deutschland. Das BMWK sieht sich seit vielen Monaten zunächst noch konziliant vorgetragener aber stetig fortgesetzter Kritik aus verschiedensten Wirtschaftsverbänden ausgesetzt, wobei der BDI-Präsident Russwurm auf dem vorläufigen Kulminationspunkt der Kritik den Bundeswirtschaftsminister Habeck schließlich im September 2023 ziemlich unmissverständlich gewarnt hat (vgl. Stratmann: BDI-Präsident Russwurm warnt vor Untergang der Industrie, in: Handelsblatt v. 25. September 2023). Habeck wiederum fordert anschließend vor allem einen subventionierten „Industriestrompreis“, stößt aber (uE verständlicherweise) auf erheblichen Widerstand innerhalb der Koalition, zumal diese klientelpolitische Maßnahme bspw. (nach dem gerade erst vollkommen missglückten Entwurf des „Heizungsgesetzes“ erneut) Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen deutlich vor den Kopf stoßen dürfte. Warum sich die Koalition außer Stande sieht, einen allgemeinen Preisdeckel (bspw. zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz im Inland und zum Erhalt von deren Arbeitsplätzen auf einem Maximalniveau wie in Frankreich) einzuführen und vor allem wieder technologieoffener zu werden, erschließt sich uns nicht. Hat Frankreich das nicht schließlich auch geschafft?).

Eine zentrale Rolle spielen bei der Erhöhung des Potentialwachstums Investitionen. Der Sachverständigenrat meint, dass es dazu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen (bspw. durch eine effizientere Verwaltung, steuerpolitische Maßnahmen, Bereitstellung von Infrastrukturen könne eine Bereitstellung von Investitionskapital zur Unterstützung von Unternehmen gefördert werden) bedarf – womit erneut die Politik adressiert wird.

Der Sachverständigenrat erkennt an, dass insbesondere Start-ups maßgeblich zu Innovation und Wachstum beitragen. Allerdings bestehe ein Nachholbedarf bei der Finanzierung in der Wachstumsphase. Warum der Steuerzahler auf Geheiß der Politik eine einzige Chipfabrik zur Schaffung von 3.000 Arbeitsplätzen (ohne Zulieferbetriebe) mit 10 Mrd. Euro subventionieren soll (das entspricht > 3 Mio. Euro pro Arbeitsplatz) bleibt unseres Erachtens ein Rätsel. Denn wenn der Steuerzahler die 10 Mrd. Euro stattdessen an Start-ups (bspw. 250.000 Euro pro Gründung) verschenkt hätte, wären davon ganze 40.000 (!) Start-ups über ganz Deutschland hinweg gefördert worden. Würden davon nur 5 % (oder 2.000 Unternehmen) langfristig bestehen bleiben und pro Unternehmen jeweils nur 25 Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen beschäftigen, so wären mit dem gleichen Umfang an Steuergeld (ohne Zulieferbetriebe, etc.) statt der „schlappen“ 3.000 Chipfabrikmitarbeiter immerhin ganze 50.000 Beschäftigungsplätze geschaffen worden. Warum wurde stattdessen auf Kosten des Steuerzahlers ein solches „Klumpenrisiko“ eingegangen? Auch deswegen besteht uE in Deutschland ein Nachholbedarf bei der Finanzierung von jungen Unternehmen in der Wachstumsphase und die Zahl der Neugründungen von Unternehmen verharrt logischerweise auf niedrigem Niveau!

Der Sachverständigenrat glaubt, dass ein öffentlich (d.h. von Beamten?) verwalteter Pensionsfonds als Baustein einer kapitalmarktbasierten Altersvorsorge zusätzliche kapitalmarktbasierte Finanzierung bereitstellen könne. Doch damit nicht genug: Nach der Vorstellung von Frau Prof. Dr. mult. Dr. h.c. Ulrike Malmedier sollten schon Kinder und Jugendliche mit einem Startkapital (von deren Eltern, deren Großeltern oder auf Kosten der Allgemeinheit?) ausgestattet werden, das (von den Kindern und Jugendlichen selbst oder von o.g. Beamten?) in solchen Fonds investiert wird. Auf diese Weise werde die „Aktienkultur gestärkt“. Immerhin fordert der Sachverständigenrat (von den Eltern, den Großeltern oder von der Politik?) zumindest finanzielle Bildung ein. (Anmerkung Context: Einer aktuellen Befragung der Wirtschaftsjunioren in Deutschland (WJD) zufolge ist überraschenderweise die Bezahlung für junge Menschen der sog. Generation Z bei der Berufs- und Ausbildungswahl am wichtigsten (vgl. Münchner Merkur v. 6. November 2023). Erst darauf folgen Aussicht auf eine Work-Life-Balance, Wertschätzung und Lob und abwechslungsreiche Tätigkeit. Entgegen weitläufiger Klischees ist ein hoher gesellschaftlicher Sinn und Zweck des Berufs nur für eine Minderheit von großer Bedeutung. Auf dem letzten Platz landete die Aussicht auf die Gründung einer selbständigen Tätigkeit. Warum selbst Verantwortung übernehmen, wenn einem der Staat „alles abnehmen“ kann, möchte man beinahe provokativ fragen. Woher Deutschland in Zukunft ohne eine ausgeprägtere Wagnis- und Unternehmerkultur (auch innerhalb der Generation Z) – wie es der Sachverständigenrat einfordert – Produktivitätsfortschritte generieren soll, bleibt uE aktuell ein Rätsel

Aus der Sicht des Sachverständigenrates sei die aktuelle Entwicklung angesichts der im vergangenen Jahr stark gestiegenen Energiepreise und des hohen Anteils der energieintensiven Industriezweige nicht überraschend. Gerne würden wir dazu ergänzen, dass eine politisch (namentlich vom Minister für Wirtschaft und Klimaschutz) forcierte Einschränkung der Technologieoffenheit hier nicht unbedingt förderlich wirken dürfte (nach einer Meldung des Magazin Cicero vom 25. September 2023 habe das Verwaltungsgericht Berlin eine Klage des Magazins auf Einsicht in interne Unterlagen des Bundeswirtschaftsministeriums zur seit Beginn des Kriegs in der Ukraine geführten Atomkraft-Diskussion in mündlicher Sitzung verhandelt. Dabei sei herausgekommen, dass die bislang von Seiten des Ministeriums vorgelegten Akten unvollständig seien.). Der guten Ordnung halber sei hier auch einmal in Erinnerung gerufen, dass die EU-Kommission sowohl Atomkraft als auch Gas unter bestimmten Auflagen als nachhaltig bzw. klimaneutral eingestuft hat (vgl. bspw. DIE ZEIT vom 2. Februar 2022). Aus welchem plausiblen und vernünftigen Grund geht für den amtierenden Minister Habeck – offenbar ganz nach dem Motto „My way is highway“ Ideologie VOR Nachhaltigkeit?

Im Übrigen verweisen wir an dieser Stelle auf das Jahresgutachten 2023/24 selbst und wünschen Ihnen eine inspirierende Lektüre.

 (Meldung vom 8. November 2023)

Im Context – Compliance

In seinem „Neubürger-Urteil“ (vom 10. Dezember 2013 – 5 HK O 1387/10) hatte mit dem LG München I erstmalig ein deutsches Gericht die Compliance-Verantwortung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft umfassend behandelt und konkrete Voraussetzungen für deren Einhaltung definiert. Nach der herrschenden Meinung sind diese Grundsätze auch auf die GmbH übertragbar.

Zu den „Vorstandspflichten und Compliance-Anforderungen im eingetragenen Verein“ äußerten sich Larisch/von Hesberg in einem interessanten Aufsatz (CCZ 2017, 17 ff.). Es gehöre zu den „Kardinalpflichten des Vereinsvorstands, im Einklang mit geltendem Recht zu handeln und Gesetzesverstöße des Vereins bestmöglich zu vermeiden.“

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat für den von ihm vertretenen Teil des Berufsstandes den Prüfungsstandard PS 980 – Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS) – erlassen. Dieser Standard enthält einige durchaus interessente Gedanken – auch für die systematische Einrichtung eines unternehmensindividuellen Compliance Managements. Demnach sind sieben Grundelemente von Bedeutung: Compliance-Kultur (1), –Ziele (2), –Risiken (3), –Programm (4), –Organisation (5), Kommunikation (6) und –Überwachung (7).

Grundlage eines CMS sind die Grundeinstellungen und Verhaltensweisen – insbesondere der Leitungsebene -, welche auf Gesetzestreue ausgerichtet sind. Gemessen an dem „Neubürger-Urteil“ zielt ein CMS auf die Einhaltung der Legalitätspflicht und der Legalitätskontrollpflicht ab. Demnach ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht nur im Außenverhältnis für die Einhaltung sämtlicher relevanter Vorschriften verantwortlich, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge für die Einrichtung einer wirksamen Compliance-Organistion im Unternehmen selbst zu sorgen. Im Zweifel müssen Sie Verdachtsmomenten nachgehen (Pflicht zur Aufklärung, Abstellung und Ahndung von Verstößen). Erforderlich ist dazu zunächst eine unternehmensindividuelle, angemessene Risikoanalyse: Welche Bereiche sind besonders sensibel und/oder schadensanfällig?

Wie Compliance in concreto sichergestellt werden soll, stellt im Ergebnis eine Ermessensentscheidung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung dar. Ein „Patentrezept“ gibt es dafür nicht. Vielmehr spielen dafür Art, Größe der Organisation und das Ergebnis der Risikoanalyse eine Rolle. Es gilt, ein individuelles Programm zu entwickeln, dieses in der Organisation zu verankern und (nach dem Grundsatz „not documented, not done“) auch zu dokumentieren. In kleineren Organisationen darf nicht nur, sondern es muss geradezu auf das Mögliche – zugleich aber auch auf das Notwendige – skaliert werden.

Wo Entscheidungen im Ermessen des Vorstands bzw. der Geschäftsführung liegen, bedarf es grundsätzlich auch eines weiten Handlungsspielraumes, innerhalb dessen Bandbreite sich die Entscheidungsträger mehr oder weniger gefahrlos bewegen können müssen. Denn ohne diesen Handlungsspielraum, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner berühmt gewordenen ARAG/Garmenbeck-Entscheidung (BGH Urt. v. 21.4.1997 – II ZR 175/95), sei unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar.

Rechtsanwalt Proll-Gerwe, Pressesprecher Recht & Compliance bei ThyssenKrupp, hat in der Wohlfahrt Intern (Ausgabe 12/2019) fünf einfache Grundsätze für eine Compliance-Kommunikation auf sehr anschauliche Weise dargestellt.

Fragen Sie Ihren Wirtschaftsprüfer zum Thema Compliance-Checks oder Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (bspw. nach § 53 HGrG).

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!

(Meldung vom 4.12.2019)

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