Durch Einreichung eines irrtümlich als noch nicht festgestellt bezeichneten Jahresabschlusses wird Offenlegungspflicht nicht erfüllt
1. Die versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des Beschlusses, in der im Tenor entgegen der rechtsverbindlich elektronisch signierten Fassung die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt wurde, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn es sich um einen Fehler handelt, der – wäre er bei der Entscheidungsabfassung unterlaufen – gem. § 42 FamFG hätte korrigiert werden können.
2. Die Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses bei dem Unternehmensregister genügt der Offenlegungspflicht aus §§ 325 f. HGB nicht und stellt auch keinen bußgeldbewehrten Verstoß (§ 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HGB) gegen die in § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung dar.
3. Offenzulegen ist gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht der Gesellschaft.
4. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses sein, wie er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit für die Einsicht Dritter dient.
5. Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 RL 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Anderenfalls würde die Publizitätswirkung des Unternehmensregisters entwertet, da das Register dann den eine Auskunft einholenden Marktteilnehmern gerade nicht eine verlässliche Informationsquelle bereitstellen und ihnen nicht erfüllbare Nachforschungspflichten auferlegen würde.
(OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2024 – 28 Wx 2/24)
Vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB …
… für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023.
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch (HGB) einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der „COVID-19 (Coronavirus Disease 2019-)-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
(Meldung vom 17. Dezember 2024)
Wegen der Inflation: Neue HGB-Größenklassen für Unternehmen
Der Bundesrat hat am 22. März 2024 den Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ gebilligt. Den Gesetzesentwurf hatte der Deutsche Bundestag zuvor am 22. Februar 2024 verabschiedet.
Das Gesetz sieht eine Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsgesetzbuch (HGB) um jeweils rd. 25 % gegenüber den bisherigen Schwellenwerten vor. Mit der Anhebung soll der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) aus verschiedenen Gründen eingetreten bzw. von der verantwortlichen Politik bzw. der EZB in Kauf genommen worden ist, Rechnung getragen werden.
Die Schwellenwerte in den §§ 267, 267a HGB für Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personengesellschaften werden demnach wie folgt angehoben:
| Kleinst-kapitalgesellschaft |
Kleine Kapitalgesellschaft |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft |
Große Kapitalgesellschaft |
|
| Bilanzsumme |
≤ 450.000 € | ≤ 7.500.000 € | ≤ 25.000.000 € | > 25.000.000 € |
| Umsatzerlöse |
≤ 900.000 € | ≤ 15.000.000 € | ≤ 50.000.000 € | > 50.000.000 € |
| Arbeitnehmer |
Anzahl unverändert | Anzahl unverändert | Anzahl unverändert | Anzahl unverändert |
Auch werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht nach § 293 HGB um 25 % gegenüber den bisherigen Werten angehoben.
Die Änderung der Schwellenwerte hat ganz unterschiedliche Auswirkungen. So sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts verpflichtet. Der Umfang der jeweiligen Berichtspflichten im Anhang und ggfs. auch im Lagebericht einer Kapitalgesellschaft unterscheidet sich größenklassenabhängig. Große Kapitalgesellschaften sind desweiteren künftig zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet.
Für einige Unternehmen kann die nominale Anhebung der Schwellenwerte durchaus eine Erleichterung darstellen. Vergegenwärtigt man sich jedoch die Höhe der zwischenzeitlichen Inflationsraten, so stellen die zwar nominal höheren Schwellenwerte – jedenfalls real gesehen – vielfach keine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechte- und Pflichtenlage dar.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die geänderten Vorschriften für die Bestimmung der HGB-Größenklassen sind erstmalig anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Die neuen Werte dürfen (freiwillig) bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
(Meldung vom 2. April 2024)
Gemeinschaftsdiagnose: „Wirtschaft in Deutschland angeschlagen“
Am 27. März 2024 haben die fünf führenden Wirtschaftsforschungsinstitute – namentlich das DIW Berlin, das Münchner ifo Institut, das ifw Kiel, das iwh Halle und das rwi Essen – in ihrem Frühjahrsgutachten ihre Prognosen für das laufende Jahr 2024 gegenüber dem letzten Herbstgutachten deutlich revidiert. Waren die Institute im Herbst 2023 für 2024 noch von einem Zuwachs der Wirtschaftsleistung in Deutschland von 1,3 % ausgegangen, so wird aktuell nur noch ein minimaler (nominaler) Zuwachs von 0,1 % also nahe Null erwartet.
In der Pressemitteilung zur „Gemeinschaftsdiagnose“ heißt es u.a. wörtlich: „Fortwährende Unsicherheit über Wirtschaftspolitik belastet die Unternehmensinvestitionen, die sich trotz der erwarteten Belebung im kommenden Jahr dann auf dem Niveau des Jahres 2017 bewegen dürften.“ (Hervorhebung nicht im Original)
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, welcher in der Öffentlichkeit zuletzt leider mehr durch eine interne Personaldebatte als durch seine fachliche Expertise aufgefallen war, traut sich offenbar inzwischen gegen Ende des 1. Quartals 2024 gar nicht erst mit seiner Prognose aus der Deckung: Ausweislich einer Pressemitteilung vom 19. Februar 2024 habe man dort eine „Strukturveränderung“ vorgenommen: Erstmals wolle man die Konjunkturprognose (sog. „Frühjahrsgutachten“) – nicht mehr wie in der Vergangenheit Ende März sondern erst am 15. Mai 2024 wagen. Möglicherweise haben die öffentlich ausgetragenen internen Zwistigkeiten unter den Sachverständigen selbst zu dieser Verzögerung geführt. Infolgedessen laufen nun die fünf führenden Wirtschaftsinstitute dem Sachverständigenrat der Bundesregierung den Rang ab, denn der Wert einer Frühjahrsprognose dürfte zu Beginn eines jeden Frühjahrs sicher höher sein, als (beinahe) erst zur jeweiligen Jahresmitte (vergleichbar gegen Ende der ersten Halbzeit eines Fußballspiels). Denn bekanntlich ist „nach der Schlacht jeder General.“
Ob die Gemeinschaftsdiagnose hingegen im Bundeswirtschaftsministerium Wirkung zeitigt, darf am Ende der „ersten Halbzeit“ der Legislaturperiode (unter dem Eindruck des allseits bekannten Zwischenergebnisses) durchaus bezweifelt werden…
(Meldung vom 27. März 2024)
Ergänzung vom 30. März 2024:
Die vier Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (BDI, BDA, ZDH und IHK) haben in einem offenen Brief an Bundeskanzler Olaf Scholz ihre große Sorge angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes geäußert und Vorschläge unterbreitet, wie gegengesteuert werden kann.
Es gelte jetzt dringend „Maßnahmen zur ergreifen, die einen wirtschaftlichen Aufbruch in unserem Land fördern.“ Zu den zehn vorgeschlagenen Maßnahmen gehören insbesondere: Konkurrenzfähige Strompreise, schneller werden bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, Investitionen in Infrastruktur, Steuerreform angehen, ein bürokratiearmes Lieferkettensorgfaltsgesetz und offene Märkte als Wachstumsschub.
(Quelle: DIHK)
IAASB veröffentlicht Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen
Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 6. Dezember 2023 unter dem Titel „The International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities (ISA for LCE)“ veröffentlicht. Dieser Prüfungsstandard bietet nach den Vorstellungen des Standardsetzers dieselbe Prüfungssicherheit wie eine Prüfung, die nach den (full scope) International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt wird. Ausgeschlossen ist die Anwendung des ISA for LCE für die Prüfung börsennotierter Unternehmen. Konzernabschlussprüfungen dürfen hingegen unter bestimmten Voraussetzungen unter Anwendung der ISA for LCE durchgeführt werden.
Der International Standard on Auditing für Less Complex Entities dürfte uE auch in Deutschland eine erhebliche Relevanz entfalten. Denn besonders kleine und mittelgroße Unternehmen (sog. KMU) gehen typischerweise mit Eigenschaften einher, die KMU als „weniger komplex“ im Sinne des „ISA for LCE“ qualifizieren. Wie das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn kürzlich erhoben hat, zählen in Deutschland knapp 3,4 Mio. Unternehmen gemäß der KMU-Definition der EU zu den kleinen und mittleren Unternehmen, das sind über 99 % aller Unternehmen in der Privatwirtschaft. Insgesamt arbeiten über 50 % aller abhängig Beschäftigten (oder rd. 19 Mio. Beschäftigte) in kleineren und mittleren Unternehmen. Die KMU erwirtschafteten in 2021 zusammen mehr als 2,4 Billionen Euro, was über 31 % des gesamten Umsatzes entspricht.
Für die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland übernehmen KMU – gemessen an der Zahl der beschäftigten Auszubildenden – sogar überproportional starke Verantwortung: In den Betrieben mit weniger als 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind mehr als 70 % aller Auszubildenden beschäftigt. Fazit: Vor allem in den KMU wird – angesichts des vielfach beklagten Fachkräftemangels – auch aktiv an die Zukunft gedacht.
Der IAASB hat übrigens – ergänzend zum ISA for LCE eine unverbindliche Basis for Conclusions ´veröffentlicht, in der allerhand Hintergrundinformationen zum Standard dargestellt werden. Schauen Sie doch einmal rein!
(Meldung vom 14. Dezember 2023)
Wenn zwei das Gleiche zu tun ist es nicht unbedingt dasselbe: Stiftungsregister in Tschechien und Deutschland
Von Dr. iur. Magda Schwandt, LL.M.
Das tschechische Stifungsrecht erlebte seit seiner Wiederbelegung nach dem Fall des Eisernen Vorhangs mehrere Novellierungen, mit dem Inkraftreten des neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012 Gbl., rechtskräftig seit 1.1.2014, weiterhin als tschech. BGB abgekürzt) bekam es dann eine detaillierte Regelung, die sich an den Rechtsordnungen Österreichs, Deutschlands, Italiens, Niederlande, Québec und Polens orientierte.
Das tschechische Stiftungsregister besteht seit dem Jahre 1998. Eingeführt wurde dieses durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 227/1997 Gbl. über Stiftungen und Stiftungsfonds, welches bis zum Inkraftreten des neuen tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches galt. Dieses verweist dann in seinem § 120 Abs. 2 auf das später in Kraft getretene Gesetz Nr. 304/2013 Gbl. über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds, das heutzutage das tschechische Stiftungsregister regelt.
Vorerst entsteht eine tschechische Stiftung oder ein tschechischer Stiftungsfonds erst mit ihrer/seiner Eintragung in das Register (§ 315 Abs. 1 des tschech. BGB), also entfaltet das tschechische Stifungsregister eine konstitutive Wirkung, wohingegen sein deutsches Gegenstück lediglich eine deklaratorische Wirkung mit sich bringt. In einem sind sich allerdings beide Register einig: Demjenigen, der im Vertrauen auf eine im Stiftungsregister eingetragene Information rechtmäßig handelt, kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Eintragung nicht den Tatsachen entspricht (§ 8 Abs. 1 des tschech. Gesetzes Nr. 304/2013 Gbl. über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds sowie die künftige Bestimmung des § 82d BGB). Damit ist die Einsichtnahme in das Register und in die Dokumentensammlung gegeben (§ 15 des SiftRG, § 120 Abs. 2 tschech. BGB).
Während das tschechische Stiftungsregister bei den Landgerichten angesiedelt ist (zuständig für eine Stiftung ist dasjenige Landgericht, in dessen Bezirk sich das allgemeine Gericht der Stiftung befindet, auf die sich die Eintragung in das öffentliche Register bezieht (§ 75 (1) des tschech. Gesetzes über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds) wird das deutsche Stiftungsregister vom Bundesamt für Justiz, Bonn, geführt (§ 1 des StiftRG).
Die einzutragenden Angaben entsprechen den unterschiedlichen Ausprägungen der Stiftung in den jeweiligen Rechtsordnungen. Name und Sitz der Stiftung sind natürlich sowohl in Deutschland als auch in Tschechien einzutragen. Im tschechischen Stiftungsregister wird der Tag der Entstehung und bei der deutschen Stiftung das Datum deren Anerkennung/Genehmigung eingetragen. Im Gegensatz zu Deutschland wird in Tschechien – wenn es um das „Ableben“ einer Stiftung geht – lediglich der Tag des Erlöschens der Stiftung eingetragen, in Deutschland ist es der Tag der Auflösung (§ 87 BGB)/Aufhebung (§ 87a BGB) der Stiftung. Was die in der Stiftung involvierten natürlichen Personen angeht, so müssen im tschechischen Stiftungsregister der Name/die Firma des Stifters und sein Wohnsitz/deren Sitz sowie die Angaben über die Anzahl, Personalia, (Name, Vorname, Geburtsdatum, Identifikationsnummer, Wohnort) und Tag der Entstehung/Erlöschen der Funktion der Mitglieder des Stiftungs- und Aufsichtsrates eingetragen werden. Bei dem Stiftungsrat muss noch die Vertretungsmacht der einzelnen Mitglieder angeführt werden. In Deutschland sind es ähnlich die Personalia (Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort) der besonderen Vertreter, der Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungsmacht. Dem tschechischen Stiftungsregister lässt sich auch die Höhe des Stiftungskapitals entnehmen; diese Information wird in Deutschland offensichtlich als „streng vertraulich“ angesehen und nicht im deutschen Stiftungsregister veröffentlicht. Ähnlich werden bei den gemeinnützigen Stiftungen verpflichtend im tschechischen Stiftungsregister der Lagebericht inklusive Jahresabschluss in der Dokumentensammlung hinterlegt und sind somit öffentlich zugänglich (§ 66 c des tschech. Gesetzes über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen und über die Eintragung von Treuhandfonds). Tschechische Stiftungen, die keine Gemeinnützigkeit verfolgen, müssen ihren Lagebericht sowie den Jahresabschluss lediglich an dem Ort ihres Sitzes „parat halten“. Das neue deutsche Stiftungsregistergesetz schweigt zu diesem Thema. Also wird hierzulande offensichtlich, abgesehen von Stiftungen, die nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 PublG ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen, weiterhin auf die freiwillige Bereitschaft der Stiftungen zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses gesetzt. Schliesslich kann sowohl in Deutschland als auch in Tschechien der Stifter über die Notwendigkeit der Offenlegungspflichten in der Stifungsurkunde bestimmen.
Im tschechischen Register müssen des Weiteren die Gemeinnützigkeit der Stiftung, Datum ihrer Eintragtung und ggfs. die Information darüber, wann das Verfahren zur deren Aberkennung sowie der Grund der Aberkennung angeführt werden. Zusätzlich verlangt das tschechische Stiftungsregister die Eintragung des Zweckes der Stiftung, dagegen benötigt das deutsche Stiftungsregister die ausdrücklich Anführung des Zwecks der Stiftung nicht, was deren Ermittlung – sollten die Stiftungsverzeichnisse abgeschafft werden – für Dritte erschweren könnte, wenn z.B. die Einsicht in die Satzung aus berechtigtem Interesse für Dritte eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen wird (§ 15 StiftRG).
Beide Register führen auch eine (elektronische) Sammlung von mit der Stiftung zusammenhängenden Urkunden. Nach § 66 des tschechischen Gesetzes über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen werden hinterlegt: Die Stiftungsurkunde, die Satzung der Stiftung (sowie seine jegliche weitere Veränderungen), die Entscheidung über die Wahl/Ernennung/Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, von Liquidator, von Insolvenzverwalter, Gutachten bezüglich der Einschätzung der nicht in Geld bestehenden Einlage, Jahresbericht inklusive des Jahresabschlusses mit dem Bericht des Abschlussprüfers, die Entscheidungen des Gerichts über die Änderung des Zweckes der Stiftung, über die Ungültigkeit von einer Entscheidung eines Stiftungsorgans und über die Übertragung des Sitzes der Stiftung ins Ausland. Des Weiteren werden die Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Erhöhung/Verminderung des Stiftungskapitals, Vertrag über die Zustiftung in das Grundstockvermögen. Bei der Aufhebung einer Stiftung wird die Entscheidung des Gerichts sowie ggfs. die Entscheidung über die Umwandlung einer Stiftung, über die Ungültigkeit einer Stiftung und der Schlussbericht über den Ablauf der Liquidierung einer Stiftung in das Register aufgenommen. Auf Wunsch einer berechtigten Person können auch weitere Urkunden hinterlegt werden. Das deutsche Stiftungsregistergesetz verweist in seinem § 3 Abs. 4) bei der Aufzählung der zu hinterlegenden Urkunden auf die entsprechenden Bestimmungen des BGBs. Laut diesen müssen hinterlegt werden: Die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung sowie die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ggfs. der besonderen Vertreter, Dokumente, die jede Veränderung des Vorstandes und der besonderen Vertreter sowie die Satzungsänderung nachweisen; bei der letzteren sind es die Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Satzungsänderung und ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung. Bei der Zulegung von Stiftungen, bei welcher das Vermögen einer Stiftung in eine andere bereits existierende Stiftung überführt wird, müssen der Zulegungsvertrag und die behördliche Genehmigung oder die behördliche Entscheidung in der Dokumentensammlung hinterlegt werden.
Bei der Zusammenlegung von Stiftungen, also bei der auf diese Art und Weise neu enstehenden Stiftung, müssen sinngemäß der Zusammenlegungsvertrag und die behördliche Genehmigung nach § 86b Abs. 1 BGB oder die behördliche Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Abs. 2 BGB eingereicht werden. Schließlich sind bei Auflösung, Aufhebung und Beendigung einer Stiftung jeweils die Auflösungsentscheidung des zuständigen Stiftungsorgans und die behördliche Genehmigung nach § 87 Abs. 3 BGB oder die Aufhebungsentscheidung nach § 87a BGB, sowie eine Entscheidung über die Bestellung der Liquidatoren, wenn andere Personen als die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestimmt wurden.
Quellen: Petr Lavický et al., Občanský zákoník I. Obecná část. Komentář, 1. Aufl., 2014, S. 1381-1383; Karel Eliáš, Nový občanský zákoník s aktualizovanou důvodovou zprávou a rejstříkem, 2012, S. 168; Burgard (Hrsg.), Stiftungsrecht, Berlin/Boston 2023; Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl., 2023, via Beck-online, Rndr. 50-55.
Im Context – Compliance
In seinem „Neubürger-Urteil“ (vom 10. Dezember 2013 – 5 HK O 1387/10) hatte mit dem LG München I erstmalig ein deutsches Gericht die Compliance-Verantwortung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft umfassend behandelt und konkrete Voraussetzungen für deren Einhaltung definiert. Nach der herrschenden Meinung sind diese Grundsätze auch auf die GmbH übertragbar.
Zu den „Vorstandspflichten und Compliance-Anforderungen im eingetragenen Verein“ äußerten sich Larisch/von Hesberg in einem interessanten Aufsatz (CCZ 2017, 17 ff.). Es gehöre zu den „Kardinalpflichten des Vereinsvorstands, im Einklang mit geltendem Recht zu handeln und Gesetzesverstöße des Vereins bestmöglich zu vermeiden.“
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat für den von ihm vertretenen Teil des Berufsstandes den Prüfungsstandard PS 980 – Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen (CMS) – erlassen. Dieser Standard enthält einige durchaus interessente Gedanken – auch für die systematische Einrichtung eines unternehmensindividuellen Compliance Managements. Demnach sind sieben Grundelemente von Bedeutung: Compliance-Kultur (1), –Ziele (2), –Risiken (3), –Programm (4), –Organisation (5), –Kommunikation (6) und –Überwachung (7).
Grundlage eines CMS sind die Grundeinstellungen und Verhaltensweisen – insbesondere der Leitungsebene -, welche auf Gesetzestreue ausgerichtet sind. Gemessen an dem „Neubürger-Urteil“ zielt ein CMS auf die Einhaltung der Legalitätspflicht und der Legalitätskontrollpflicht ab. Demnach ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht nur im Außenverhältnis für die Einhaltung sämtlicher relevanter Vorschriften verantwortlich, sondern er hat darüber hinaus auch Sorge für die Einrichtung einer wirksamen Compliance-Organistion im Unternehmen selbst zu sorgen. Im Zweifel müssen Sie Verdachtsmomenten nachgehen (Pflicht zur Aufklärung, Abstellung und Ahndung von Verstößen). Erforderlich ist dazu zunächst eine unternehmensindividuelle, angemessene Risikoanalyse: Welche Bereiche sind besonders sensibel und/oder schadensanfällig?
Wie Compliance in concreto sichergestellt werden soll, stellt im Ergebnis eine Ermessensentscheidung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung dar. Ein „Patentrezept“ gibt es dafür nicht. Vielmehr spielen dafür Art, Größe der Organisation und das Ergebnis der Risikoanalyse eine Rolle. Es gilt, ein individuelles Programm zu entwickeln, dieses in der Organisation zu verankern und (nach dem Grundsatz „not documented, not done“) auch zu dokumentieren. In kleineren Organisationen darf nicht nur, sondern es muss geradezu auf das Mögliche – zugleich aber auch auf das Notwendige – skaliert werden.
Wo Entscheidungen im Ermessen des Vorstands bzw. der Geschäftsführung liegen, bedarf es grundsätzlich auch eines weiten Handlungsspielraumes, innerhalb dessen Bandbreite sich die Entscheidungsträger mehr oder weniger gefahrlos bewegen können müssen. Denn ohne diesen Handlungsspielraum, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner berühmt gewordenen ARAG/Garmenbeck-Entscheidung (BGH Urt. v. 21.4.1997 – II ZR 175/95), sei unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar.
Rechtsanwalt Proll-Gerwe, Pressesprecher Recht & Compliance bei ThyssenKrupp, hat in der Wohlfahrt Intern (Ausgabe 12/2019) fünf einfache Grundsätze für eine Compliance-Kommunikation auf sehr anschauliche Weise dargestellt.
Fragen Sie Ihren Wirtschaftsprüfer zum Thema Compliance-Checks oder Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (bspw. nach § 53 HGrG).
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!
(Meldung vom 4.12.2019)